Wofür Sie zahlen

Die Kosten für die Tagespflege variieren je nach Einrichtung und der Anzahl der Tage, an denen Sie unser Angebot nutzen möchten. Doch keine Sorge – Sie sind nicht allein!

Die Pflegekasse übernimmt je nach Pflegegrad einen monatlichen Zuschuss, sodass die finanzielle Belastung für Sie oder Ihre Angehörigen reduziert wird. Gerne beraten wir Sie persönlich zu den individuellen Kosten und unterstützen Sie bei der Beantragung von Zuschüssen. Sprechen Sie uns einfach an – wir helfen Ihnen weiter!

Vergütungsbestandteile

Nach der Systematik des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) wird das tägliche Entgelt in mehrere Vergütungsbestandteile untergliedert:

  • Pflegevergütung (nach § 82 SGB XI)
  • Ausbildungszuschlag
  • Entgelt für Unterkunft und Verpflegung (nach § 87 SGB XI)
  • IK-Anteil (Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI)

 

Fahrdienstvergütung

Nutzt der Tagespflegegast den Fahrdienst der Tagespflege, fällt für jeden Tag, an dem der Tagespflegegast eine Hin- und/oder Rückfahrt in Anspruch nimmt, zusätzlich einen Fahrdienstvergütung in folgender Höhe an:

  • bis zu 3 km einfache Entfernung 2,00 €
  • über 3 km bis 7 km einfache Entfernung 3,95 €
  • über 7 km bis 11 km einfache Entfernung 6,00 €
  • über 11 km einfache Entfernung 7,95 €

Für Rollstuhlfahrer, die auch im Fahrzeug im Rollstuhl transportiert werden, wird eine zusätzliche Pauschale von 3,95 € berechnet.

 

Pflegevergütung

Tagespflege kann in vollem Umfang neben Pflegesachleistungen der häuslichen Pflege nach § 36 SGB XI, Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI in Anspruch genommen werden.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Pflegevergütung einschließlich der Kosten für die Fahrdienstvergütung bis zu der Grenze ihrer monatlichen Leistungspflicht, also derzeit (Stand: 01/2025) maximal bis zu

  • kein Pflegegrad                            0,00 €
  • Pflegegrad 1                                  (131,00 €)
  • Pflegegrad 2                                  721,00 €
  • Pflegegrad 3                                  1.357,00 €
  • Pflegegrad 4                                  1.685,00 €
  • Pflegegrad 5                                  2.085,00 €

Der monatliche Entlastungsbetrag in der häuslichen Pflege gem. § 45b SGB XI i.H.v. maximal 131,00 € kann für die Erstattung von Kosten der Tagespflege genutzt werden.

 

Abwesenheitsvergütung

Kurzfristige Absage

Wenn ein Tagespflegegast seinen fest geplanten Anwesenheitstag kurzfristig – nicht mindestens 14 Kalendertage vor Beginn seiner Abwesenheit – absagt, wird eine Abwesenheitsvergütung berechnet, da der Pflegeplatz freigehalten wird bzw. kurzfristig nicht anderweitig belegt werden kann. Die Abwesenheitsvergütung beträgt 75% des vereinbarten Entgeltes für Pflegeleistungen (einschließlich Fahrdienstvergütung) sowie Unterkunft und Verpflegung. Das Entgelt für die Investitionsaufwendungen wird in voller Höhe berechnet.