Häufige Fragen – Seniorenzentren

Stationäre Pflege

Eine vollstationäre Langzeitpflege (auch Dauerpflege genannt) wird dann notwendig, wenn pflegebedürftige Menschen ihren Alltag nicht mehr selbstständig bewältigen können und weder Angehörige noch ein ambulanter Pflegedienst die notwendige Versorgung sicherstellen können. 

In unseren Seniorenzentren erhalten Sie jederzeit die Unterstützung, die Sie brauchen. Wir setzen auf qualifiziertes Fachpersonal und höchste Pflegequalität. Dabei verfolgen wir ein ganzheitliches und modernes Konzept, das sich an Ihren individuellen Bedürfnissen orientiert und Ihnen möglichst viel Selbstbestimmung und Unabhängigkeit ermöglicht. 

Unsere Seniorenzentren sind durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur vollstationären Dauer-, Kurzzeit- und Verhinderungspflege zugelassen. 

Neben der vollstationären Langzeitpflege (Dauerpflege), gibt es für pflegebedürftige Personen auch die Angebote der Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege.  

Kurzzeitpflege kann für eine befristeten Zeitraum genutzt werden, wenn die Versorgung zuhause – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt – nicht sichergestellt ist. Wenn pflegende Angehörige erkranken, eine Pause benötigen oder aus persönlichen Gründen verhindert sind, gibt es die Möglichkeit der Verhinderungspflege.

Im Grundsatz kann jede pflegebedürftige Person in unser Seniorenzentrum einziehen – besondere Voraussetzungen gibt es nicht. Es gibt jedoch einzelne Fälle, bei denen wir die Versorgung in unseren Seniorenzentren nicht anbieten können, z.B. bei einer dauerhaft benötigten Beatmung. 

Ein vorhandener Pflegegrad ist sinnvoll, aber auch Menschen ohne Pflegegrad (Pflegegrad 0) sind bei uns willkommen.  

Ebenso nehmen wir Personen mit Hinlauf- oder Weglauftendenz auf, wenn ein amtsrichterlicher Beschluss für das Tragen eines Demenztransponders vorliegt. Gerne unterstützen wir im Rahmen der Aufnahme aber auch bei der Beantragung. In diesen Fällen klären wir vorab gemeinsam die notwendigen Voraussetzungen in einem Beratungsgespräch. 

  • Notwendigkeit einer Unterbringung in einem geschlossenen Bereich 
  • Aufnahme von beatmeten Personen  
  • Leistungen der Eingliederungshilfe  
  • Pflege und Betreuung von Personen mit schweren Verhaltensauffälligkeiten, die zu einer erheblichen Gefährdung für sich selbst oder andere Personen führen. 
  • Erbringung von medizinischer Behandlungspflege bei einem besonders hohen Bedarf, der gem. § 37 SGB V zu einer gesonderten Verordnung von medizinischer Behandlungspflege berechtigt. 

Pflegegrad

Interessenten mit einem Pflegegrad sollten bei der Pflegekasse einen Antrag auf stationäre Langzeitpflege bereits vor Einzug ins Seniorenzentrum stellen, damit die Kosten von der Pflegekasse schnellstmöglich anteilig übernommen werden.  

Setzen Sie sich mit Ihrer Pflegekasse telefonisch in Verbindung, meist wird Ihnen ein Antrag innerhalb weniger Tage per Post zugestellt. Auch auf den Internetseiten der Kranken- bzw. Pflegekasse sind die Antragsformulare zu finden.  

 

Sie können einen Pflegegrad direkt bei Ihrer Pflegekasse, die Ihrer Krankenkasse angegliedert ist, beantragen. Dies ist telefonisch möglich, jedoch empfiehlt es sich, den Antrag schriftlich einzureichen. So erhalten Sie einen Nachweis über das Antragsdatum, genehmigte Leistungen werden rückwirkend ab diesem Zeitpunkt übernommen. 

Wer Pflegeleistungen beantragt, erhält einen Termin mit dem Medizinischen Dienst Baden-Württemberg (MD). Die Gutachter bewerten die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person und geben eine Empfehlung für einen Pflegegrad an die Pflegekasse weiter. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch die Pflegekasse selbst.
Für Privatversicherte übernimmt Medicproof die Begutachtung. 

Die Einstufung basiert auf der Häufigkeit und Intensität der benötigten Unterstützung. Dabei werden Punkte vergeben, die in Summe bestimmen, welcher Pflegegrad empfohlen wird. 

Grad der Selbständigkeit  
Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 1
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 2
Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 3
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit an die pflegerische Versorgung Pflegegrad 5

Für Interessenten, bei denen noch keine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde (sog. Pflegegrad 0), stehen unsere Einrichtung ebenfalls offen. Empfehlenswert ist es dennoch, einen Pflegegrad zu beantragen, damit die Kosten nicht vollständig von der pflegebedürftigen Person getragen werden müssen.

Interesse an Pflegeplatz

Wenn Sie sich für einen Pflegeplatz in einem unserer Seniorenzentren interessieren, kontaktieren Sie bitte zunächst telefonisch unsere Abteilung Leistungsmanagement Altenhilfe unter 07391 586-5300. Diese koordiniert die Belegung aller unser Seniorenzentren und berät Sie individuell und unverbindlich. 

Falls ein Platz verfügbar ist, besprechen wir alle weiteren Formalitäten gerne persönlich vor Ort. Alternativ können Sie sich auf unsere Warteliste setzen lassen und werden informiert, sobald ein Zimmer frei wird. 

Gerne können Sie einen Besichtigungstermin mit den Mitarbeitenden der Information in unseren Seniorenzentren vereinbaren. Bei einem Rundgang erhalten Sie einen Einblick in den Alltag unserer Einrichtung und können sich selbst ein Bild von den Räumlichkeiten machen. 

Ein Probewohnen ist grundsätzlich möglich. Falls Sie sich unsicher sind, ob unser Seniorenzentrum die richtige Wahl für einen dauerhaften Aufenthalt ist, können Sie zunächst für einen befristeten Zeitraum Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. So haben Sie die Möglichkeit, Ihre Entscheidung in Ruhe zu treffen. Gerne beraten wir Sie dazu persönlich.

Aufnahme im Seniorenzentrum

Nach der telefonischen Kontaktaufnahme mit der Abteilung Leistungsmanagement Altenhilfe müssen einige Formulare ausgefüllt werden. Diese erhalten Sie zusammen mit unserem Aufnahmeantrag. Zusätzlich zum Aufnahmeantrag ist der „Medizinische Aufnahmebogen“, der Angaben zur Medikation, Diagnosen sowie zu wichtigen medizinischen und persönlichen Besonderheiten enthält, ein wesentlicher Bestandteil der erforderlichen Dokumente. Dieser wird in der Regel von Ihrem Hausarzt ausgefüllt.  

Sobald alle Unterlagen bei uns eingegangen und geprüft sind und alle Voraussetzungen für den Einzug erfüllt sind, steht einer Aufnahme nichts mehr im Weg. 

  • medizinischer Aufnahmebogen inklusive aktuellem ärztlichen Medikationsplan 
  • Pflegebericht des bis dahin versorgenden Pflegedienstes bzw. ein Überleitungsbogen des Krankenhauses (wenn vorhanden) 
  • Kopie des Gutachtens der Einstufung in einen Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst/Medicproof  
  • Krankenversichertenkarte 
  • ggf. Zuzahlungsbefreiungsausweis (alternativ Bescheinigung) 
  • General- bzw. Vorsorgevollmacht/Betreuungsurkunde im Original (sofern vorhanden) 
  • Patientenverfügung (sofern vorhanden) 
  • Medikamente mindestens für die ersten zwei/drei Tage des Aufenthalts 
  • persönliche Hygieneartikel 
  • medizinische Hilfsmittel, wie z.B. Rollstuhl, Rollator, Wechseldruckmatratze usw. – soweit vorhanden 
  • Reisetasche mit einigen Handtüchern und Waschlappen, falls ein Krankenhausaufenthalt notwendig wird. 
  • persönliche Kleidung 
  • persönliche Hilfsmittel (Brille, Hörgerät) 
  • Inkontinenzmaterial – nur bei Kurz- oder Verhinderungspflege, bei einem vollstationären Aufenthalt werden die Materialien von der Einrichtung gestellt 
  • Für die Zimmergestaltung können gerne persönliche Ausstattungsgegenstände und Möbel, eine Tagesdecke, Kissen, persönliche Bilder, Fotoalben und Bücher mitgebracht werden. 

Leistungsangebot: Regel- und Zusatzleistungen

  • Die vollstationäre Versorgung umfasst für jeden Bewohner eine Versorgung mit den erforderlichen Leistungen (Regelleistungen).  
  • Die Regelleistungen umfassen die Unterkunft, die Verpflegung sowie die Pflege und Betreuung. 
  • Zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung werden angeboten, müssen jedoch nicht in Anspruch genommen werden. 
  • Zusatzleistungen, wie z.B. Kabelanschluss und W-LAN werden angeboten. 

Unterkunft 
Die Unterkunftsleistung umfasst die Reinigung Ihres Zimmers und der Einrichtung, die klassischen Nebenkosten (Strom, Heizung etc.), die regelmäßige Reinigung und das Bereitstellen der Bettwäsche, Lagerungshilfen, Handtüchern und Waschlappen. Persönliche Kleidung, die maschinenwaschbar ist, wird von ebenso von unserem Kooperationspartner gewaschen und ist im Leistungsumfang enthalten. 

Verpflegung 
Bei uns werden Sie vollverpflegt, d.h. das Frühstück, das Mittagessen, der Nachmittagskaffee und das Abendessen inkl. Getränke (Standardauswahl) sind inbegriffen. Falls eine Sonderkost erforderlich ist, aufgrund von medizinischen Diagnosen, Allergien oder Unverträglichkeiten wird dies selbstverständlich berücksichtigt und ist ebenfalls im Leistungsumfang enthalten.  

Allgemeine Pflege- und Betreuungsleistungen
Inhalt der allgemeinen Pflege- und Betreuungsleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung im Tagesablauf, die teilweise oder vollständige Übernahme von Verrichtungen, die Beaufsichtigung und Anleitung. Im Rahmen einer aktivierenden Pflege soll dabei Ihre Selbständigkeit möglichst weit erhalten oder wiederhergestellt werden. 
Zu diesen Leistungen gehören Hilfen bei Ihrer Körperpflege, dem An- und Auskleiden, Hilfen bei der Nahrungsaufnahme, Hilfen bei der Mobilität, die Durchführung von Maßnahmen, die der behandelnde Arzt zur Behandlung und Linderung von Krankheiten angeordnet hat, sowie auch Hilfen bei Ihrer persönlichen Lebensführung und Leistungen der sozialen Betreuung. 

Für Bewohner mit den Pflegegraden 1–5, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen oder Hilfe zur Pflege nach dem Sozialhilferecht (SBG XII) oder nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, haben unsere Einrichtungen mit den Kostenträgern (Pflegekassen und Sozialhilfeträger) ergänzend zu den allgemeinen Pflege- und Betreuungsleistungen ein zusätzliches Angebot an Betreuungs- und Aktivierungsleistungen vereinbart. Hierbei handelt es sich um Angebote zur Teilnahme an verschiedenen Aktivitäten, wie handwerkliche Arbeiten, Basteln, Malen, Singen u.ä.. Auch Einzelangebote können hier angeboten werden. 

Das Angebot wird durch zusätzliches Personal sichergestellt, das ausschließlich über die Pflegeversicherung finanziert wird und entsprechend qualifiziert ist. 

Bei den Zusatzleistungen handelt es sich um Leistungen, die zusätzlich Komfort und Service bieten. Da es sich bei den Zusatzleistungen um Leistungen handelt, die nach Auffassung der Pflegekassen und Sozialhilfe nicht notwendiger Bestandteil einer vollstationären Versorgung sind, sind die Kosten immer vom Bewohner selbst zu tragen. Die Einrichtungen können eigenständig entscheiden, welche Zusatzleistungen angeboten werden. Ebenso kann das jeweilige Seniorenzentrum die Zusatzleistungen je nach Bedarf anpassen und verändern.

  • Physiotherapie 
  • Ergotherapie 
  • Logopädie 
  • Fuß- und Nagelpflege 
  • Frisör 

Hier unterstützen wir gerne bei der Terminfindung und Kontaktaufnahme. 

Soweit Hilfsmittel erforderlich sind, werden diese von der jeweiligen Einrichtung gestellt, sofern diese ausschließlich der Pflegeerleichterung dienen. Hilfsmittel, die in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fallen, müssen für Sie dagegen vom Arzt verordnet werden. 

Versorgung und Service

Jedes unserer Seniorenzentren beschäftigt kompetente Mitarbeiter, die sich als Ansprechpartner jederzeit für die Anliegen Ihrer Bewohner und deren Angehörigen und Betreuer Zeit nehmen. 

Neben der Einrichtungsleitung, die für die gesamte Einrichtung verantwortlich ist, gibt es eine Pflegedienstleitung, die vor allem für alle pflegerischen Belange zuständig ist. Je nach Struktur der Einrichtung kann außerdem eine Leitung der Präsenzkräfte oder eine Teamleitung für soziale Betreuung und Service die Verantwortung für die Betreuung und Aktivierung der Bewohner übernehmen. Jede Einrichtungsleitung erhält zudem Unterstützung durch ein Mitglied der Heimverwaltung. Zusätzlich zu den Pflegefachkräften, Pflegehilfskräften, Pflegefachassistenten, Präsenzkräften und Betreuungsassistenten arbeiten auch technische Mitarbeiter in der Einrichtung. 

Unsere Mitarbeiter werden zudem durch ehrenamtliche Helfer und Helferinnen unterstützt. 

Unsere Mitarbeitenden im Präsenzbereich bereiten täglich frische Mahlzeiten auf den Wohnbereichen zu. Dabei binden sie die Bewohner aktiv mit ein, um ein möglichst normales Leben wie zu Hause zu ermöglichen. Auch wenn jemand nicht mehr am Kochen oder an anderen hauswirtschaftlichen Aufgaben teilnehmen möchte oder kann, bleibt er Teil der Gemeinschaft. So schaffen wir eine Tagesstruktur, die auf die individuellen Bedürfnisse der Bewohner abgestimmt ist. 

Die Reinigung der gesamten Wäsche wird von einer Fremdwäscherei übernommen, die auch die notwendige Etikettierung aller bewohnereigenen Wäschestücke durchführt. Ausgenommen hier ist die chemische Reinigung Ihrer Wäschestücke. Die Kosten hierfür müssen selbst getragen werden. 

Falls Sie einen Fahrdienst benötigen und kein privater Begleitservice durch Angehörige oder Bekannte zur Verfügung steht, bemühen wir uns, sofern es die personelle Situation zulässt, dass wir Sie mit einem hauseigenen Fahrzeug fahren oder begleiten.  

Die entstehenden Kosten für den Fahrt- und Begleitdienst werden im Rahmen der Heimkostenabrechnung in Rechnung gestellt und gelten als Zusatzleistung. 

Da wir einen Versorgungsvertrag zur vollstationären Pflege nach § 72 Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit den Pflegekassen geschlossen haben, müssen Sie keine Rundfunkgebühren mehr entrichten. Sie können sich bei der GEZ mit Ihrer Wohnmeldebescheinigung abmelden. 

Kostenstruktur

Das monatliche Entgelt für einen Pflegeplatz setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Diese werden von den Einrichtungen mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern regelmäßig verhandelt und beinhalten im Wesentlichen die folgenden Leistungen: 

Pflegebedingter Aufwand 

  • Ganzheitliche Pflege und Betreuung angepasst an Ihren Pflegegrad 
  • Soziale Betreuung und Aktivierung 
  • Ärztlich verordnete Behandlungspflege 

Entgelte für Unterkunft & Verpflegung 

  • Speisen- und Getränkeversorgung 
  • Heizung, Wasser, Strom 
  • Wäscheversorgung 
  • Reinigung 

Investitionskostenanteil 

  • Bau- und Instandhaltungskosten für das Gebäude 
  • Ausstattung technischer Anlagen 

Ausbildungszuschlag 

  • Teilweise Refinanzierung der Ausbildung von zukünftigen Pflegekräften 

Abhängig von Ihrem Pflegegrad beteiligt sich die Pflegekasse ab Pflegegrad 1   an den pflegebedingten Kosten. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind selbst zu tragen.  

Für einen Kalendermonat mit voller Zahlungspflicht wird – unabhängig von der tatsächlichen Zahl der Kalendertage in dem Kalendermonat – das tägliche Heimentgelt für 30,42 Tage abgerechnet. Die Abrechnung auf Basis der jahresdurchschnittlichen Monatslänge von 30,42 Tagen ist in Baden-Württemberg seit dem 01.01.2017 für jede Pflegeeinrichtung Pflicht. Sie bewirkt, dass sich die Höhe des vom Bewohner selbst zu tragenden Anteils am Heimentgelt nicht von Monat zu Monat verändert. 

Bei einem Einzug oder einer nicht vereinbarten Bereitstellung des Platzes während eines laufenden Monats werden nicht 30,42 Tage abgerechnet, sondern nur die Tage ab Einzug oder Bereitstellung des Platzes. 

Mit der Umsetzung der Pflegereform, gibt es seit dem 01.01.2022 neben dem Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen weiteren gestaffelten Zuschlag zu den pflegebedingten Kosten, der mit der Aufenthaltsdauer steigt (siehe untenstehende Tabelle). Sollte der verbleibende Eigenanteil nicht aus dem eigenen Vermögen aufgebracht werden können, kann beim Sozialamt ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden.  

 

Zeitraum % - Entlastung
ab dem 1. Monat  15 %
mehr als 12 Monate   30 %
mehr als 24 Monate 50 %
mehr als 36 Monate 75 %
  • Die Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bei einer Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden pro Jahr für höchstens 8 Wochen mit maximal 1.854 Euro von den Pflegekassen bezuschusst.  
  • Eine Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI wird maximal 6 Wochen genehmigt und mit höchstens 1.685 Euro von den Pflegekassen übernommen. 

Benötigen Sie eine Kurzzeitpflege direkt nach einem Krankenhausaufenthalt, so zahlt diesen Aufenthalt die Krankenkasse nach § 39c SGB V. 
Kosten für Unterkunft und Verpflegung, in dem Fall von den Kassen als „Hotelkosten“ tituliert, müssen immer selbst getragen werden. 

Die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege können kombiniert werden. Eine andere Möglichkeit ist eine Umwandlung:  

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI kann mit noch nicht beanspruchten Mitteln der Verhinderungspflege auf bis zu 3.708 € erhöht werden. Der Anspruch auf Verhinderungspflege kann mit noch nicht beanspruchten Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI auf bis zu 2.612 € erhöht werden.  

Liegt bei einer Aufnahme zur Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI eine Eileinstufung des Bewohners vor, bei der noch kein konkreter Pflegegrad festgestellt wurde, aber das Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2, richtet sich das Entgelt während der gesamten Dauer des Leistungsfalls nach dem Entgelt für den Pflegegrad 3. Dies gilt auch dann, wenn die Pflegekasse nach der Aufnahme rückwirkend auf einen Zeitpunkt während dieses Leistungsfalles einen Leistungsbescheid über einen anderen Pflegegrad als den Pflegegrad 3 erlässt (vgl. § 7 Abs. 4 des baden-württembergischen Rahmenvertrags für Kurzzeitpflege nach § 75 SGB XI). Wird ein Kurzzeitpflegeaufenthalt nach § 42 SGB XI verlängert oder reicht er über den Jahreswechsel hinaus, gilt dies als ein Leistungsfall im Sinne dieses Vertrags. 

Bei Inanspruchnahme einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes von den Pflegekassen weitergezahlt. Bei der Kurzzeitpflege für maximal acht Wochen je Kalenderjahr, bei der Verhinderungspflege maximal sechs Wochen je Kalenderjahr. 

Kurzzeitpflegegäste mit Pflegegrad 2 – 5 können den bei häuslicher Pflege bestehenden Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich bis zu 131,00 € nach § 45b SGB XI für die Erstattung der Kosten des Kurzzeitpflegeaufenthalts verwenden. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen dabei auch die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Hierfür muss die Rechnung selbst bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden.  

Kurzzeitpflegegäste mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich bis zu 131,00 € nach §§ 28a, 45b SGB XI für die Erstattung der Kosten des Kurzzeitpflegeaufenthalts verwenden. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen dabei auch die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Hierfür muss die Rechnung selbst bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden.  

Wenn Einkommen und Rente nicht für die Pflege ausreichen, können Pflegebedürftige mit einem festgestellten Pflegegrad finanzielle Hilfe beim Sozialamt (sog. Hilfe zur Pflege) beantragen. Für die Hilfe zur Pflege wird zuvor die finanzielle Bedürftigkeit geprüft. Informationen zu Antrag, Leistungen und Einkommensprüfung erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Sozialamt. Wir können hierzu keine pauschale Auskunft erteilen, da die Beurteilungen des Sozialamtes individuell ausfallen und auch ggf. die Vermögensverhältnisse von Ehe- oder Lebenspartnern bzw. Kindern berücksichtigt werden. 

Qualitätsmanagement und Kontrollen

Die Bundesländer haben seit der Föderalismusreform 2007 die Aufgabe, den ordnungsrechtlichen Teil der Heimgesetzgebung selbst zu regeln.
Dazu gehören Fragen der Genehmigung des Betriebs von Heimen oder anderen Wohnformen für ältere, pflegebedürftige und behinderte Menschen, die personelle oder bauliche Ausstattung der Einrichtung oder Sanktionen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
Diese Gesetze tragen in jedem Bundesland unterschiedliche Namen je nach Ziel und Herangehensweise.  
In Baden-Württemberg ist es insbesondere das Wohn-, Teilhabe und Pflegegesetz (WTPG) mit seinen Unterverordnungen wie bspw. der Landesheimbauverordnung. 

Der Medizinische Dienst Baden-Württemberg (MD BW) ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen prüft der Medizinische Dienst die Qualität nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XI) in unseren Seniorenzentren.
Die Prüfungen werden von den Landesverbänden der Pflegekassen in Auftrag gegeben. Der Medizinische Dienst und der Prüfdienst der PKV (für Privatversicherte) haben neben der eigentlichen Qualitätsprüfung auch die Aufgabe, Einrichtungen in Qualitätsfragen zu beraten und Empfehlungen abzugeben, wie Qualitätsmängeln vorzubeugen ist.
Auch die Heimaufsichtsbehörden der Bundesländer überwachen und beraten die Pflegeeinrichtungen durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. Die Prüfungen werden nicht angekündigt oder terminlich festgelegt, sondern finden spontan für unsere Häuser statt. Die Inhalte und die Durchführung dieser Prüfungen sind in den jeweiligen Bundesländern gesetzlich geregelt.  

Qualitätsmanagement (abgekürzt “QM”) ist die systematische Planung und Steuerung von unseren Prozessen bezüglich Qualität. QM umfasst daher alle Tätigkeiten und Maßnahmen, die dem Ziel dienen, die geforderte Qualität von unseren Dienstleistungen zu sichern. 

Die Kundenorientierung steht dabei stets im Mittelpunkt allen Handelns. Das bedeutet: Alle Leistungen werden so ausgerichtet, dass sie den Anforderungen unserer Kunden entsprechen, Arbeitsabläufe optimiert werden und dass sowohl unsere Kunden wie auch Mitarbeiter zufrieden sind. 

Ein neuer Bestandteil der Pflegeheim-Bewertung ist die Verknüpfung des internen Qualitätsmanagements unserer Seniorenzentren mit den externen Prüfungen durch den Prüfdienst.
So funktioniert die interne Qualitätsprüfung: 

  • Unsere Seniorenzentren beurteilen ihre Versorgungsqualität für ihre Bewohner alle sechs Monate selbst. 
  • Die Ergebnisse werden elektronisch an eine Auswertungsstelle übermittelt 

Grundlage für die interne Qualitätsprüfung sind die folgenden zehn Qualitätsindikatoren:                               

  • Erhalt der Mobilität 
  • Erhalt der Selbständigkeit bei alltäglichen Verrichtungen 
  • Erhalt der Selbständigkeit bei der Gestaltung des Lebensalltags 
  • Entstehung von Dekubitus 
  • schwerwiegende Sturzfolgen 
  • unbeabsichtigter Gewichtsverlust 
  • Durchführung eines Integrationsgesprächs nach Einzug in das Seniorenzentrum 
  • Anwendung von Gurten 
  • Anwendung von Bettseitenteilen 
  • Aktualität der Schmerzeinschätzung