Pflegebedürftigkeit: | Leistungen pro Monat: |
Pflegegrad 2 | 347 Euro |
Pflegegrad 3 | 599 Euro |
Pflegegrad 4 | 800 Euro |
Pflegegrad 5 | 990 Euro |
Immer mehr Menschen in Deutschland sind von Pflegebedürftigkeit betroffen. Es sind aber nicht nur ältere Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, denn Pflegebedürftigkeit kann Personen aller Altersklassen betreffen.
Dabei werden 80 % der pflegebedürftigen Menschen zuhause versorgt. Somit besteht der größte Teil der Leistungserbringer, wenn es um Pflege und Betreuung geht, aus Angehörigen, Partnern, Freunden und Bekannten.
Um diese Hilfen aufrecht zu erhalten, bietet die Pflegeversicherung diverse Leistungen. Die Angebote zur Unterstützung sind dabei an die individuellen Bedürfnisse und Einschränkungen angepasst.
Wir können als Pflegedienst nicht alle Leistungen und Hilfen abdecken und auffangen. Gerne beraten wir Sie jedoch zu sämtlichen Fragen rund um Ihre Betreuungssituation und leisten gerne individuelle Hilfestellung.
Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Pflegebedürftige Personen müssen mit diesem Betrag die für sie erforderlichen Pflegemaßnahmen in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Dazu zählen:
Diese Geldleistung wird von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen ausgezahlt.
Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden; dann werden Pflegegeld und Pflegesachleistung anteilig in Anspruch genommen. Bei der Erstellung eines individuellen Angebotes, berechnen wir gerne das noch übrige Pflegegeld für Sie.
Während einer Verhinderungspflege wird für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen jährlich die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes fortgewährt. Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weiterbezahlt.
Pflegebedürftigkeit: | Leistungen pro Monat: |
Pflegegrad 2 | 347 Euro |
Pflegegrad 3 | 599 Euro |
Pflegegrad 4 | 800 Euro |
Pflegegrad 5 | 990 Euro |
Mit den ambulanten Pflegesachleistungen können Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege die Hilfe eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes oder ambulanten Betreuungsdienstes oder von Einzelkräften in Anspruch nehmen, die mit der Pflegekasse einen Vertrag abgeschlossen haben. Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden, sondern beispielsweise in einer Pflegewohngemeinschaft oder im Haushalt der Pflegeperson.
Zu den Leistungen der zugelassenen professionellen Pflegedienste zählen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Gerne erstellen wir Ihnen ein auf Ihre Bedürfnisse abgestimmtes Angebot und beraten Sie zu allen Leistungen, die wir aktuell anbieten.
Pflegebedürftigkeit: | Leistungen pro Monat: |
Pflegegrad 1 | Entlastungsbetrag i.H.v. 131 Euro |
Pflegegrad 2 | 795 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.496 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.858 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.299 Euro |
Schon gewusst? Den Entlastungsbetrag können Sie in voller Höhe nutzen, ohne dass das Pflegegeld gekürzt wird, z. B. für hauswirtschaftliche Hilfen, Angebote der Nachbarschaftshilfe oder Betreuungsangebote.
Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Dies gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende und/ oder zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.
Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der
Voraussetzung für die Kostenerstattung ist dabei die Einreichung der entsprechenden Belege bei Ihrer Pflegekasse. Bei den Leistungen der ambulanten Pflegedienste handelt es sich inhaltlich um Leistungen, die sie auch als häusliche Pflegesachleistungen erbringen können, insbesondere um pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie um Hilfen bei der Haushaltsführung.
Ausschließlich Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag außerdem auch für Leistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen. Dazu gehört zum Beispiel die Unterstützung beim Duschen oder Baden. Soweit der Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag in die darauffolgenden Monate übertragen. Beträge, die bis zum 31. Dezember eines Jahres nicht verbraucht worden sind, können noch bis 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.
Pflegebedürftigkeit : | Leistungen pro Monat: |
Pflegegrad 1 – 5 | 131 Euro |
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen bei häuslicher Pflege gewährt, wird also nicht mit den anderen Leistungsansprüchen verrechnet.
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich sowie in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus haben Pflegebedürftige, die Pflegeleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen und Pflegebedürftige des Pflegegrades 1, einmal pro Halbjahr den Anspruch auf einen pflegefachlichen Beratungsbesuch zu Hause.
Werden zu Hause (auch) ambulante Pflegesachleistungen von einem Pflegedienst bezogen, sind die Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 nicht verpflichtet, aber berechtigt, einmal pro Halbjahr einen pflegefachlichen Beratungsbesuch in der Häuslichkeit abzurufen.
Der Beratungsbesuch ist eine Form der praktischen und pflegefachlichen Unterstützung, bei der die Qualität der Pflege zuhause gestärkt und gewährleistet werden soll. Pflegegeldempfänger haben die Möglichkeit, sich den Berater für den Beratungsbesuch selbst auszusuchen. Berater müssen eine entsprechende Qualifikation vorweisen.
Unsere Pflegefachkräfte verfügen über die notwendige Qualifikation, vermitteln Ihnen gerne hilfreiche Tipps für Ihre persönliche Pflegesituation und beraten Sie umfangreich zu möglichen Leistungen.
Macht eine Pflegeperson Urlaub oder ist aus anderen Gründen vorübergehend verhindert, übernimmt die Pflegeversicherung für die Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege für höchstens sechs Wochen je Kalenderjahr.
Die Leistungen können dabei in Art, Umfang und Dauer sehr individuell gestaltet werden. Sollte die Pflegeperson z. B. krankheitsbedingt alle zwei Wochen für zwei Stunden verhindert sein, kann die Verhinderungspflege auch stundenweise erbracht und genutzt werden. Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können bis zu 806 Euro im Kalenderjahr aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden.
Zudem wird während der Verhinderungspflege bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen anteiligen Pflegegeldes weitergezahlt.
Um die Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, muss jährlich ein entsprechender Antrag durch die pflegebedürftige Person und deren Pflegeperson gestellt werden.
Pflegebedürftigkeit: | Pflegeaufwendungen für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr: |
Pflegegrad 2 – 5 | 1.685 bis zu 2.612 Euro jährlich |
Zum 01. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge für die Verhinderungspflege und für die Kurzzeitpflege in einem neuen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Damit steht künftig ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 EUR zur Verfügung.
Pflegebedürftigkeit: | Leistungen pro Monat: |
Pflegegrad 1 | Entlastungsbetrag i.H.v. 131 Euro |
Pflegegrad 2 | 720 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.356 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.685 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.085 Euro |
Ambulante Pflegedienste kommen meist nur für einen begrenzten oder kurzen Zeitraum in die Häuslichkeit. Sollte die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich sein sollte, ist die Tages- und Nachtpflege eine optimale Betreuungsmöglichkeit für pflegebedürftige Menschen.
Sollten Sie die Leistungsbeträge der Tages-/Nachtpflege in Anspruch nehmen, hat dies keinerlei Einfluss auf das Pflegegeld oder den Pflegesachleistungsbetrag. Die Leistungen sind also ergänzend, lediglich die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten müssen grundsätzlich privat getragen werden.
Hierfür kann jedoch auch der Entlastungsbetrag in Anspruch genommen werden.
Übrigens: Zur teilstationären Pflege (Tages-/Nachtpflege) gehört auch die notwendige Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Einrichtung und wieder zurück!
An den Standorten Blaustein, Dietenheim, Erbach, Laichingen, Schelklingen und Wiblingen bieten wir Tagespflegeplätze an. Die Gäste haben dort die Möglichkeit, tagsüber Hilfe und Betreuung durch qualifiziertes und freundliches Pflegepersonal zu erhalten und am Abend in ihre eigenen vier Wände zurückzukehren.
Sollten die Leistungen der Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen oder die Unterstützung durch den Pflegedienst vorrübergehend nicht mehr ausreichen, ist eine vorrübergehende stationäre Versorgung ebenfalls möglich. Die Kurzzeitpflege kann z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, bei längerer Abwesenheit der Pflegeperson oder bei kurzfristiger Verschlechterung der häuslichen Pflegesituation in Anspruch genommen werden.
Durch die Leistung der Kurzzeitpflege können Freiräume für pflegende Angehörige geschaffen werden, um sich nach einer kurzen Auszeit wieder mit der notwendigen Kraft der oftmals schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabe der Pflege eines Angehörigen Zuhause widmen zu können.
Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 € pro Monat, also bis zu 1.572 €, im Jahr einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.
Die Höhe der Leistung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 – 5 beträgt 1.854 € pro Jahr, jedoch können noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.539 € im Kalenderjahr erhöht werden.
Zum 01. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge für die Verhinderungspflege und für die Kurzzeitpflege in einem neuen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Damit steht künftig ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 EUR zur Verfügung.
Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.
An den Standorten Blaustein, Dietenheim, Ehingen, Erbach, Laichingen, Schelklingen und Wiblingen bieten wir in unseren Seniorenzentren eigene Kurzzeitpflegeplätze an.
Wenn pflegebedürftige Personen zuhause gepflegt und betreut werden, kann je Maßnahme ein maximaler Zuschuss in Höhe von 4.180 Euro für wohnumfeld-verbessernde Maßnahmen beantragt werden. Dies betrifft Maßnahmen, die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherstellen.
Die Kosten für Verbrauchsprodukte (Einweghandschuhe, Desinfektionsmittel,
Betteinlagen etc.) werden von der Pflegekasse in Höhe von bis zu 42 Euro pro Monat erstattet. Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Typische technische Pflegehilfsmittel sind Notrufsysteme, Pflegebetten und Aufrichthilfen oder Sitzhilfen zur Pflegeversicherung. Die Pflegekassen prüfen die Notwendigkeit der Anschaffung. Werden technische Pflegehilfsmittel leihweise überlassen, entfällt die Zuzahlung in Höhe von 25 Euro.