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Gesundheitsforum Blaubeuren am 16. Oktober 2013

Elternzeit - schönste Zeit: Gesetzliche Regelungen

Elternzeit – für beide Eltern
Ja, beide Elternteile können sich eine Auszeit für den Nachwuchs nehmen, sofern sie in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sorge um den Arbeitsplatz braucht hierbei niemand zu haben, es gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Auch wenn der Anteil junger Väter steigt, die im Interesse des Babys vom Job pausieren – überwiegend herrscht die bekannte Geschlechtertrennung: Der Mann verdient das Geld, die Frau kümmert sich um die Familie. Unter besonderen Voraussetzungen können auch Angehörige die Elternzeit in Anspruch nehmen. Wichtig ist in jedem Fall die schriftliche, verbindliche und fristgemäße Anzeige beim Arbeitgeber. 
Und: Jedes Elternteil hat Anspruch auf drei Jahre Elternzeit, nacheinander, miteinander oder ganz individuell – allerdings auf jeweils maximal zwei Zeitabschnitte begrenzt.

Elterngeld – Unterstützung vom Staat 
Unterstützung leistet der Staat der jungen Familie mit Wohnsitz in Deutschland auch in finanzieller Hinsicht, Denn Elterngeld wird gezahlt, sofern die Elternzeit beansprucht und das Kind im eigenen Haushalt betreut und erzogen wird. In Abhängigkeit vom Einkommen vor bzw. nach der Geburt variiert die Höhe des Elterngeldes und beträgt zwischen 65 und 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate. Mindestens werden 300 EUR, maximal 1.800 EUR gezahlt. So sollen Einkommensverluste der Eltern, die sich um ihr Baby kümmern, zumindest teilweise gemindert werden. Den Mindestbetrag erhalten auch all´ jene, die vor der Geburt des Kindes keiner Arbeit nachgegangen sind. 
Die Bezugsdauer ist auf 14 Monate begrenzt; die Möglichkeit der Partnermonate erlaubt auch den jungen Vätern, sich mehr in die Betreuung ihres Babys einzubringen. Und wer mag, kann sich so auch eine gewisse Zeit gemeinsam um den Nachwuchs kümmern.

 
Teilzeit – die Alternative zum beruflichen WIedereinstieg
Immer wieder gern genutzt wird die Möglichkeit, sich stundenweise neben der Kindererziehung auch - wieder - dem Berufsalltag zu widmen. Das erlaubt es, während der Elternzeit beruflich am Ball zu bleiben und den wertvollen Kontakt zu Arbeitgeber und Kolleginnen und Kollegen zu pflegen. Einen rechtlichen Anspruch haben in jedem Fall Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit 15 oder mehr Angestellten beschäftigt sind. Eine Teilzeitbeschäftigung beschränkt der Gesetzgeber allerdings auf maximal 30 Stunden pro Woche, eine darüber liegende Beschäftigung führt generell zum Verlust des Elterngeldes. Im Gegensatz zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Studierende bzw. Auszubildende ihrer Ausbildung auch während der Elternzeit vollumfänglich nachgehen.

Fristen einhalten – nicht vergessen
Ob die erste Anzeige der Elternzeit beim Arbeitgeber, eine ggf. gewünschte Übertragung bis zum vollendeten 8. Lebensjahr oder die Anzeige von Elternteilzeit - sieben Wochen ist hier die magische Zahl, die eine fristgemäße Mitteilung vor Inanspruchnahme der Leistungen erfordert. 
Nicht zu vergessen die Anzeige der Geburt selbst. Erst mit der Bescheinigung des Standesamtes kann der Antrag auf Elterngeld gestellt werden. Bei möglichen Versäumnissen hat dies eventuell finanzielle Konsequenzen, denn Elterngeld wird nur max. drei Monate rückwirkend gezahlt.

Zur Berechnung des Elterngeldes im Einzelfall oder die konkrete Hilfestellung beim Ausfüllen der umfangreichen Formulare, welche weiteren finanziellen Hilfen in Schwangerschaft und den ersten drei Lebensjahren des Kindes gewährt werden, Fragen zur Familienplanung, entwicklungspsychologischen Beratung oder zu Partnerschaft und Mutterschutz – die freie Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen und Familienplanung in Ulm steht werdenden Eltern auch für ihre ganz persönlichen Fragen gern zur Verfügung. Termine können unter der Telefonnummer 0731.968 57-0 vereinbart werden.